Satzung OK Penzberger Fasching e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Organisationskomitee Penzberger Fasching,
nachfolgend kurz +OK Penzberger Fasching+ genannt.
2) Er führt mit Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
3) Sitz des Vereins ist Penzberg, Landkreis Weilheim-Schongau.
4) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12.

§ 2 Zweck des OK Penzberger Fasching e.V.

1) Zweck des Vereins ist die Pflege des lokalen Faschings in seiner gesamten
Vielfalt.
2) Das OK Penzberger Fasching e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vereinstätigkeit

1) Das OK Penzberger Fasching e.V. erfüllt seine Aufgaben mittels
• Förderung des Faschings als Bestandteil des lokalen/regionalen Brauchtums
durch ganzjährige Vorbereitung von Veranstaltungen der bevorstehenden
Faschingssaison und deren Durchführung;
• Gewinnung und Förderung sowie Ausbildung (Schwerpunkt: Tanzsport) des
Nachwuchses u.a. durch ganzjähriges Tanz- und Konditionstraining der
verschiedenen Garden (nach Altersgruppen gestaffelt);
• Pflege der Traditionen des lokalen und regionalen Faschings durch
Bewahrung und Weitergabe aller diesbezüglicher Eigenheiten, Bräuche
usw. an nachfolgende Generationen;
• Gewinnung von Erkenntnissen über die Traditionen, Gebräuche usw. des
lokalen/regionalen Faschings sowie deren Hintergründe durch Sammeln von
Material und Führen von Gesprächen zum historischen Hintergrund des
lokalen/regionalen Faschings mit dem Ziel des Aufbaus einer
entsprechenden Chronik/Dokumentation;
• Mitwirkung bei Veranstaltungen anderer Vereine/Organisationen/
Einrichtungen mit gemeinnützigem Charakter;
• Pflege sonstiger gesellschaftlicher Verpflichtungen;
2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver-
wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des OK Penzberger
Fasching e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister und Gemeinnützigkeit

Das OK Penzberger Fasching e.V. wurde unter gleichzeitiger Beantragung der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit (gem. § 5 Körperschaftssteuergesetz) beim zuständigen Finanzamt Garmisch-Partenkirchen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim eingetragen.

§ 5 Mitgliedschaft

1) Mitglied des OK Penzberger Fasching e.V. kann jede voll geschäftsfähige
natürliche und juristische Person werden.
2) Ein nicht rechtsfähiger Verein kann nicht als Mitglied aufgenommen wer-den.
3) Die Mitgliedschaft im OK Penzberger Fasching e.V. entsteht durch Eintritt in
den Verein.
4) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Mit Eingang des Aufnahmeantrages
beim Vorstand wird die Mitgliedschaft rechtswirksam.
5) Mit der Beitrittserklärung bevollmächtigt der Antragsteller das
OK Penzberger Fasching e.V., den Jahresbeitrag per Bankeinzugsverfahren
abbuchen zu lassen.
6) Über den Antrag auf Aufnahme in das OK Penzberger Fasching e.V.
entscheidet dessen Vorstand. Eine Benachrichtigung erfolgt nur bei einer
Ablehnung des Antrages.
7) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das OK Penzberger Fasching e.V.
besteht nicht.
8) Mit der Beitrittserklärung zum OK Penzberger Fasching e.V. wird dessen
Satzung anerkannt.
9) Ungeachtet der Versicherungsverhältnisse, die das OK Penzberger
Fasching e.V. zu Gunsten und im Interesse seiner Mitglieder unterhält, hat
jedes Mitglied für die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Krankenkasse oder
einer vergleichbaren Einrichtung Sorge zu tragen.
10) Bei Minderjährigen geht diese Pflicht auf den/die Erziehungsberechtig-te(n)
über.

§ 6 Austritt der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem OK Penzberger Fasching e.V.
berechtigt.
2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur
zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
3) Der Austritt ist dem Vorstand des OK Penzberger Fasching e.V. schriftlich zu
erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gem. § 6 Abs. 2 ist recht-
zeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter erforderlich.

§ 7 Ausschluss von Mitgliedern

1) Die Mitgliedschaft im OK Penzberger Fasching e.V. kann auch durch
Ausschluss beendet werden.
2) Ein Ausschluss aus dem OK Penzberger Fasching e.V. ist nur bei wichtigen
Gründen zulässig.
3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den
Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem OK Penzberger Fasching e.V. wird
sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7) Der Ausschluss ist dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht
anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt zu
machen.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied des OK Penzberger Fasching e.V. scheidet außerdem mit
Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem
Jahresbeitrag in Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen von der
Absendung des Mahnbriefes an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit ein-
geschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitgliedes gerichtet sein.
3) Der Mahnbrief muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hinweisen.
4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zu-rück-
kommt.
5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes,
der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

1) Die Mitgliedschaft im OK Penzberger Fasching e.V. bedingt einen
Mitgliedsbeitrag.
2) Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
3) Der Beitrag ist als Ganzjahresbeitrag zu entrichten.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 10 Die Organe des OK Penzberger Fasching

Die Organe des OK Penzberger Fasching e.V. sind:
1) der Vorstand (gem. § 11 dieser Satzung)
2) die Mitgliederversammlung (gem. §§ 14 – 18 dieser Satzung).

§ 11 Der Vorstand des OK Penzberger Fasching

1) Der Vorstand des OK Penzberger Fasching e.V. besteht aus
● 1. Vorsitzender
● 2. Vorsitzender
● Kassierer
● Schriftführer
● Präsident

2) Dem erweiterten Vorstand gehören an
● Beisitzer (als Vertreter der Mitgliederversammlung)
3) Vorstand i. S. § 26 BGB ist nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Beide sind im Außenverhältnis alleinvertretungsberechtigt; im
Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden zu übernehmen
4) Nach vorangegangener Wahl werden durch den Beschluss der Mitglieder-
versammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt:
Für den Vorstand ● 1. Vorsitzender
● 2. Vorsitzender
● Kassierer
● Schriftführer

Für den erweiterten Vorstand
● Vertreter der Mitgliederversammlung.

5) Die jeweiligen Mandatsträger bleiben bis zur satzungsgemäßen
Bestätigung oder Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.

6) Der amtierende Elferrat sowie die Garden in Ihrer Gesamtheit benennen für
die jeweils aktuelle Faschingssaison einen Präsidenten.

7) Verschiedene, durch Wahl besetzte Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.

8) Abgesehen von den Positionen des 1. und des 2. Vorsitzenden kann der
Vorstand im Bedarf- und Einzelfall für alle seine Mitglieder Stellvertreter
wählen. Diese haben für die Dauer ihres Mandates den Status eines
Vollmitgliedes des Vorstandes bzw. erweiterten Vorstandes. Diese
Berufungen sind durch ein Vorstandsprotokolls aktenkundig zu machen.

9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes
innerhalb der Amtszeit aus, so muss der Vorstand einen kommissarischen
Vertreter benennen. Diese Berufung ist

a) in einem Vorstandsprotokoll aktenkundig zu machen
b) der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung des OK Penzberger Fasching e.V. wählt zwei Personen ihres Vertrauens als          Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

2) Die Kassenprüfer überprüfen eigenständig und unabhängig alle
abgeschlossenen und noch laufenden finanzwirksamen Vorgänge des
zurückliegen-den/laufenden Geschäftsjahres.

3) Über die Geschäftsvorgänge des zurückliegenden Jahres fertigen sie einen
schriftlichen Bericht an. Auf dessen Grundlage informieren sie die
Mitgliederversammlung. Der Bericht muss einmünden in die Formulierung
eines Entschließungsvorschlages, mit dem die Mitgliederversammlung eine
Maßnahme bezüglich der Entlastung des Vorstandes empfohlen wird.

4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der beiden Kassenprüfer ist gem.
§11 (9) zu verfahren.

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands des OK
Penzberger Fasching e.V.

Die Vertretungsmacht des Vorstands des OK Penzberger Fasching e.V. ist
mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB),
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen
Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie
außerdem zur Aufnahme eines Kredites über einen Betrag von 3.000.- € die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Einzelheiten regelt
die Geschäftsordnung.

§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung des OK Penzberger Fasching

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Ver-
eins erfordert, jedoch mindestens 1x jährlich

2) Auch in dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand
der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung
vorzulegen. Auf deren Grundlage hat die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstandes zu entscheiden.

§ 15 Form der Berufung der Mitgliederversammlung des OK Penzberger
  Fasching e.V.

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich / oder elektronisch
unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung/die Tagesordnung bezeichnen.

3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.

§ 16 Beschlussfähigkeit

1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung gem. Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

4) Die weitere Versammlung darf erst frühestens 2 Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach
diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die er-
leichterte Beschlussfassung zu enthalten.

6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 17 Beschlussfassung

1) Abstimmungsberechtigt ist jedes Mitglied des OK Penzberger Fasching e.V.,
das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18.Lebensjahr voll-endet
hat.

2) Bei den Mitgliederversammlungen des OK Penzberger Fasching e.V. wird
durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 anwesenden
Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

3) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.

4) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehr-
heit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die
Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des OK Penzberger Fasching
(§41 BGB) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.

7) Entscheidend für das Ergebnis einer Abstimmung ist die Mehrheit der ab-
gegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse des OK Penzberger Fasching e.V.

1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

4) Ein Exemplar des Berichtes über die Jahreshauptversammlung sowie je ei-
ne Ausfertigung aller Rechenschaftsberichte sind dem Finanzamt Garmisch-
Partenkirchen zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit zuzuleiten,

§ 19 Auflösung des OK Penzberger Fasching e.V.

1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
(vgl. § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 6) aufgelöst werden.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung des OK Penzberger
Fasching der Stadt Penzberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§ 20 Geschäftsordnung des OK Penzberger Fasching e.V.

1) Einzelheiten zur Gestaltung aller Innen- und Außenbeziehungen regelt die
Geschäftsordnung des OK Penzberger Fasching e.V. Sie muss in Einklang
mit der geltenden Satzung stehen.

2) Der Vorstand des OK Penzberger Fasching e.V. ist gehalten, bis zum
Beginn der Faschingssaison des Jahres, in dem die Eintragung in das
Vereinsregister beantragt wurde, eine Geschäftsordnung zu erstellen.
Grundlage der Geschäftsordnung ist die zu diesem Zeitpunkt gültige
Satzung des OK Penzberger Fasching.

3) Die Geschäftsordnung muss die Belange aller Organisationseinheiten des
OK Penzberger Fasching e.V. berücksichtigen.

4) Vom Datum ihres Inkrafttretens an für zwei Jahre erhält die
Geschäftsordnung des OK Penzberger Fasching e.V. den Status einer
++vorläufigen Geschäftsordnung++.

5) Im Verlaufe dieser zwei Jahre muss der amtierende Vorstand auf der
Grundlage der praktischen Erfahrung entsprechende Änderungen
vornehmen, um nach Ablauf dieser Frist der nächsten
Mitgliederversammlung eine vollständige und an den Bedürfnissen des
Lebens ausgerichteten Geschäftsordnung zur Genehmigung vorlegen zu
können.

6) Die vorläufige Geschäftsordnung ist der nach Ablauf der zwei Jahre folgen-
den Mitgliederversammlung mit dem Antrag auf Genehmigung vorzulegen.

7) Mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung verliert die
vorläufige Geschäftsordnung den Status der vorläufigen Geschäftsordnung
und wird ordentliche Geschäftsordnung.

8) Änderungen der Geschäftsordnung des OK Penzberger Fasching e.V. nach
deren endgültigem Inkrafttreten bedürfen der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung.

§ 21 Mitgliedschaft des OK Penzberger Fasching e.V.

1) Das OK Penzberger Fasching e.V. bemüht sich in Verfolgung seiner Ziele
um Mitgliedschaften in übergeordneten Einrichtungen/Dachorganisationen,
die dessen Vereinszweck und -tätigkeit nahe stehen.

2) Das OK Penzberger Fasching e.V. bemüht sich mit allen rechtlichen und
organisatorischen Konsequenzen um die Mitgliedschaft im Bayerischen
Landessportverband.

§ 22 Änderung der Satzung aus rechtlichen Gründen bzw. aufgrund der
Forderung übergeordneter Stellen

1) Änderung der Satzung aus rechtlichen Gründen bzw. aufgrund berechtigter
Forderungen übergeordneter Stellen bedürfen nicht der Zustimmung der
Mitgliederversammlung, so weit nicht deren Wesensgehalt berührt wird.
Der amtierende Vorstand wird zur Durchführung aller erforderlichen Schritte
bevollmächtigt.

2) Der amtierende Vorstand ist verpflichtet, die nächste Mitgliederversammlung
über die satzungsverändernden Maßnahmen und die verursachenden
Gründe zu informieren.

Satzung in der Mitgliederversammlung 25.07.2019 geändert und in der Mitgliederversammlung vom 15.09.2021 neu gefasst.

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